Ob mit oder ohne Elektromotor: Dienstfahrräder werden steuerlich ähnlich wie Dienstautos behandelt. Der Arbeitgeber least das Dienstfahrrad und beteiligt sich an den Kosten. Auch wenn der Arbeitnehmer den größten Teil der monatlichen Nutzungsrate per Gehaltsumwandlung selbst trägt.
Der Arbeitgeber kann die Leasing- und Versicherungsraten als Betriebsausgaben absetzen. Durch Betriebsausgabenabzug der Leasingraten oder Abschreiben der Assets kann für steuerliche Zwecke zusätzlicher Aufwand generiert werden. Beim Gehaltsumwandlungsmodell werden Lohnnebenkosten reduziert.
Zusätzlich bietet das Dienstrad-Leasing Vorteile für Umwelt und Mitarbeiter:
Steuerlich sind Dienstradfahrer gegenüber Dienstautofahrern sogar im Vorteil: Anders als beim Dienstwagen müssen Sie bei der Gehaltsabrechnung den Weg zur Arbeit nicht versteuern. Außerdem gelten für Betriebsräder, die erstmals im Zeitraum 2019 bis 2030 zur Verfügung gestellt werden, Steuervergünstigungen.
Stellt der Arbeitgeber beispielsweise ein Pedelec (Elektro-Rad bis 25 Stundenkilometer) mit einem Neupreis von 2.500 Euro zur Verfügung, bekommt der Arbeitnehmer monatlich 25 Euro (1 Prozent von 2.500 Euro) als geldwerten Vorteil auf sein Gehalt aufgeschlagen. Dieser Betrag muss versteuert und auch Sozialversicherung gezahlt werden. Im Gegenzug dürfen Arbeitnehmer und in aller Regel ebenso die Familienmitglieder das Rad auch privat nutzen.
Theoretisch könnten Arbeitnehmer anstelle der pauschalen Ein-Prozent-Regelung ein Fahrtenbuch führen, in dem alle Fahrten mit dem Dienstrad aufzeichnet werden. Praktikabel ist das aber kaum. Der große Aufwand würde sich zudem nur dann rechnen, wenn der Arbeitnehmer das Dienstrad nur selten privat nutzen würde. Schon die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz gelten als privat.
Möglich ist auch, dass ein Arbeitnehmer zwei Diensträder im selben Zeitraum nutzt oder auch ein Dienstrad und einen Firmenwagen. Lohnsteuerfrei ist das Aufladen des E-Bikes im Betrieb.
Zunächst waren die unterschiedlichen Steuervergünstigungen für Firmenradnutzer auf drei Jahre befristet. Mittlerweile hat der Gesetzgeber diese deutlich verlängert. Sie gelten, wenn das Dienstfahrrad im Zeitraum 2019 bis Ende 2030 erstmals vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren. Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern. Dies spart Einkommen- und Umsatzsteuer.
Trotz Steuerfreiheit können Sie die Entfernungspauschale ungekürzt in der Steuererklärung angeben.
Stellt der Arbeitgeber das Rad erstmals im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende 2030 zur Verfügung, greift auch bei einer Entgeltumwandlung eine Steuervergünstigung. Denn dann müssen Sie als Arbeitnehmer im Jahr 2019 nur den halben Bruttolistenpreis als geldwerten Vorteil versteuern.
Ab 2020 sinkt die Bemessungsgrundlage sogar dauerhaft auf ein Viertel des Listenpreises, also praktisch 0,25 Prozent. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird geviertelt; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben aus. Dies gestattet ein Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. Januar 2020.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.